Allgemeine Geschäftsbedingungen
Palantec GmbH – Personalvermittlungsleistungen (B2B)
1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Die Palantec GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) erbringt Leistungen im Bereich der Personalvermittlung und Personalberatung gegenüber dem Auftraggeber.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber und sind Bestandteil jedes Angebots sowie jeder Beauftragung. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1.5 Ein Bewerber gilt als vorgestellt, sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber erstmals Informationen übermittelt, die eine Identifizierung des Bewerbers ermöglichen. Die Vermittlungsleistung des Auftragnehmers gilt als ursächlich erbracht, wenn der Auftraggeber aufgrund dieser Vorstellung mit dem Bewerber in Kontakt tritt, Vertragsverhandlungen aufnimmt oder ein Vertragsverhältnis mit diesem begründet.
2. Provisionstatbestand / Pflichten des Auftraggebers
2.1 Kommt zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerber innerhalb von zwölf Monaten nach erstmaliger Vorstellung ein Vertragsverhältnis zustande, ist der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vermittlungsvergütung verpflichtet. Die Frist wird gehemmt, solange Vertragsverhandlungen zwischen Auftraggeber und Bewerber nachweislich geführt werden.
2.2 Als Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen gelten auch sämtliche mit dem Auftraggeber im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen sowie Unternehmen, an denen der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 % beteiligt ist.
2.3 Wird innerhalb dieses Zeitraums ein Vertragsverhältnis begründet, wird vermutet, dass dieses auf der Tätigkeit des Auftragnehmers beruht, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass kein ursächlicher Zusammenhang mit der Vorstellung des Bewerbers besteht.
2.4 Die Vergütungspflicht besteht unabhängig davon, in welcher rechtlichen oder tatsächlichen Form der vorgestellte Bewerber für den Auftraggeber tätig wird. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten als Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter, Berater, Interim Manager, Organmitglied, über Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag, Dienstvertrag oder über zwischengeschaltete Dritte.
2.5 Wird ein vom Auftragnehmer vorgestellter Bewerber durch einen Dritten erneut vorgestellt, bleibt ausschließlich der Auftragnehmer provisionsberechtigt, sofern dessen Vorstellung zeitlich zuerst erfolgte.
2.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer innerhalb von sieben Werktagen nach Vorstellung eines Bewerbers schriftlich unter Vorlage geeigneter Nachweise zu informieren, sofern ihm der Bewerber bereits bekannt war. Andernfalls ist die Berufung auf Vorkenntnis ausgeschlossen.
2.7 Bestehen konkrete Anhaltspunkte für ein zustande gekommenes Vertragsverhältnis mit einem vorgestellten Bewerber, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Auskunft hierüber zu erteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen.
2.8 Bewerberunterlagen und -informationen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ausschließlich zum Zweck der Prüfung einer Zusammenarbeit mit dem Bewerber verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
2.9 Kommt infolge einer unberechtigten Weitergabe von Bewerberinformationen ein Vertragsverhältnis zwischen dem Bewerber und einem Dritten zustande, schuldet der Auftraggeber die vereinbarte Vermittlungsvergütung.
3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Vermittlungsvergütung bemisst sich nach einem individuell vereinbarten Prozentsatz der dem Bewerber gewährten jährlichen Gesamtzielvergütung.
3.2 Zur Gesamtzielvergütung zählen insbesondere das feste Jahresbruttogehalt sowie garantierte oder üblicherweise gewährte variable Vergütungsbestandteile, Boni, Provisionen, geldwerte Vorteile, Firmenwagen, Zuschüsse, Aktienoptionen und sonstige Vergütungsbestandteile.
3.3 Variable Vergütungsbestandteile werden mit ihrem vertraglich vereinbarten Zielwert berücksichtigt; sofern kein Zielwert vereinbart wurde, mit dem vertraglich vorgesehenen Maximalwert.
3.4 Sofern keine Vollzeitbeschäftigung vereinbart wird, erfolgt die Berechnung auf Basis der tatsächlich vereinbarten Arbeitszeit, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
3.5 Die Vermittlungsvergütung entsteht und wird fällig mit rechtsverbindlichem Abschluss des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Bewerber, unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsbeginn.
3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer innerhalb von sieben Kalendertagen nach Abschluss des Vertragsverhältnisses die für die Honorarberechnung erforderlichen Vergütungsinformationen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
3.7 Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütungsbasis auf Grundlage der im Suchauftrag definierten Zielvergütung oder hilfsweise einer marktüblichen Vergütung vergleichbarer Positionen zu schätzen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis einer geringeren Vergütungsbasis vorbehalten.
3.8 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.9 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, durch rechtskräftiges Urteil festgestellten oder von der Palantec GmbH anerkannten Gegenforderungen zulässig.
3.10 Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt vorbehalten.
3.11 Erhöht sich die dem Bewerber gewährte Gesamtvergütung innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsabschluss aufgrund bereits vereinbarter oder zugesagter Vergütungsbestandteile, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vermittlungsvergütung entsprechend nachzuberechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jede Vergütungserhöhung, die innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsabschluss vereinbart wird, binnen sieben Kalendertagen nach deren Vereinbarung mitzuteilen.
4. Haftung
4.1 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die fachliche oder persönliche Eignung der vorgestellten Bewerber sowie für die Richtigkeit der von Bewerbern gemachten Angaben, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch übermittelt wurden.
4.2 Die Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
4.3 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Vorschriften.
4.4 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4.5 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
5. Rückerstattung
5.1 Sofern das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Bewerber innerhalb von vier Wochen nach Beginn aus Gründen endet, die in der Person des Bewerbers liegen, erstattet der Auftragnehmer die Vermittlungsvergütung anteilig wie folgt:
- 100 % bei Nichtantritt
- 75 % bei Ausscheiden innerhalb der ersten Woche
- 50 % bei Ausscheiden bis Ablauf der vierten Woche
5.2 Ein Rückerstattungsanspruch besteht nicht, sofern:
- die Beendigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt,
- sich die Position, Vergütung oder sonstigen Arbeitsbedingungen nachträglich wesentlich ändern,
- die Beendigung nicht auf Gründen in der Person des Bewerbers beruht,
- die Vermittlungsvergütung nicht vollständig und fristgerecht gemäß Ziffer 3.8 bezahlt wurde,
- der Auftraggeber die Beendigung nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilt.
6. Vertraulichkeit / Datenschutz / Referenzen
6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, übermittelte Bewerberdaten ausschließlich zum Zweck der Prüfung einer Besetzung zu verwenden, diese vertraulich zu behandeln und gemäß den Vorgaben der DSGVO sowie des BDSG zu verarbeiten. Der Auftraggeber ist als eigenverantwortlicher Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die rechtmäßige Verarbeitung der ihm übermittelten Daten verantwortlich. Die Parteien werden, soweit gesetzlich erforderlich, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO schließen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Bewerberdaten nach Abschluss des Auswahlverfahrens unverzüglich zu löschen, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
6.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Tatsache der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu Zwecken der Eigenwerbung öffentlich zu kommunizieren und den Auftraggeber hierbei als Referenz unter Nennung seines Unternehmensnamens sowie unter Verwendung von dessen Firmenlogo und sonstigen Markenkennzeichen zu benennen. Die Nutzung des Firmenlogos und der Markenkennzeichen erfolgt ausschließlich in der vom Auftraggeber öffentlich verwendeten Standardform und ohne inhaltliche Veränderung. Dieses Recht gilt auch nach Vertragsende und umfasst insbesondere die Nutzung auf der Website des Auftragnehmers, in Präsentationen, Pitch-Unterlagen, Social Media, Angebotsunterlagen sowie sonstigen Werbe- und Kommunikationsmedien. Der Auftraggeber kann der Nutzung seines Namens oder seiner Markenkennzeichen jederzeit durch schriftlichen Widerspruch aus berechtigtem Interesse widersprechen; der Auftragnehmer wird die Nutzung daraufhin unverzüglich einstellen.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
7.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – Düsseldorf.
7.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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